Wer ist pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Personen dann, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung in ihrem Lebensalltag für mindestens sechs Monate auf Hilfen angewiesen sind. Die Hilfe besteht in der Unterstützung der Grundpflege, d. h. Körperpflege (Waschen, Duschen, Toilettengang, usw.), Ernährung (Essen und Trinken), Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, usw.) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, usw.). Ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Bei der Begutachtung geht es darum festzustellen, wie selbständig der Pflegebedürftige bei der Bewältigung des Alltags ist. In sechs Bereichen werden dazu die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten erfasst.


Es werden 5 Pflegegrade unterschieden:

Pflegegrad 1 > geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2 > erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 > schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 > schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5 > schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (mit besonderen pflegerischen Anforderungen)


Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI

Pflegegeld

Für selbstbeschaffte Pflegehilfe (Pflege z. B. durch Angehörige).

Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Wer Pflegegeld in Anspruch nimmt, muss bei den Pflegegraden II und III halbjährlich und bei Pflegegraden IV und V vierteljährlich eine Pflegeberatung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Beratung für den Pflegegrad I ist freiwillig und kann halbjährlich in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Ziel dieser Beratungen, "Pflegeeinsätze" oder "Qualitätssicherungsbesuche" ist einerseits die Beratung. Häufig werden in der Praxis Fragen zu Höherstufung, Hilfsmittel-beschaffung, Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen.        

Pflegegrad

1

2

3

4

5

Pflegegeld

0,-  €

316,- €

545,- €

728,- €

901,- €


Pflegesachleistungen

Die häusliche Pflege wird von einem Pflegedienst übernommen. Der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.


Pflegegrad

      1       

2

3

4

5

monatliches Budget

für ambulante Pflegesachleistungen

-

724,- €

1.363,- €

1.693,- €

2.095,- €

Kombinationsleistung

Die häusliche Pflege wird nur teilweise von einem Pflegedienst übernommen und die Pflegesachleistung wird nicht komplett aufgebraucht. Der Pflegebedürftige erhält in diesem Fall ein anteiliges Pflegegeld.            

Entlastungsbetrag

Die Pflegekasse stellt jedem Pflegebedürftigen einen monatlichen Entlastungsbetrag als Sachleistungen in Höhe von 125,- € zur Verfügung. Der Betrag ist zweckgebunden zur Verwendung von Entlastungs-/Betreuungs-/Hauswirtschaftsleistungen. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, Pflege-sachleistungen in Entlastungsleistungen in Höhe von maximal 40% des Höchstbetrages des jeweiligen Pflegegrades umzuwidmen.

Verhinderungspflege

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann für bis zu sechs Wochen im Jahr oder stundenweise eine Ersatzpflegekraft in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen dürfen 1.612,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,- €) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden, d. h. der Anspruch kann dadurch auf maximal 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungs-pflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit weiterhin voll ausgezahlt. 

Pflegehilfsmittel

Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln (Dazu zählen z.B. Pflegebett, Pflegenachttisch, Toilettenstuhl). Neben den technischen Hilfsmitteln haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf 40 € Euro monatlich für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Hierzu zählen z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Einmalunterlagen. Zusätzlich können Zuschüsse zur Wohnraumanpassung bis 4.000€ Euro je Maßnahme gewährt werden.

Die Pflegehilfsmittel können über unseren Pflegedienst besorgt werden!

Digitale Pflegeanwendung

bis zu 50€ (Pflegegrad 1 – 5)

 
 
 
 
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